Im Verfahren vor dem Kantonsgericht wie auch im jetzigen Verfahren vor dem Enteignungsgericht standen sich die A. AG als Beschwerdeführerin und die Gemeinde B. als Beschwerdegegnerin gegenüber, weshalb Identität hinsichtlich der Parteien vorliegt. Die Beschwerdeführerin anerkennt in der vorliegenden Beschwerde die rektifizierten Wasser- und Kanalisationsanschlussverfügungen vom 3. September 2019 insofern, als dass die Versicherungswerte der abgebrochenen Lagerhalle sowie der abgebrochenen Werkhalle (entsprechend den Erwägungen des Kantonsgerichts) bei der Bemessung der Gebühren berücksichtigt worden sind.