Gegen diese Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin erneut Beschwerde beim Enteignungsgericht und verlangt deren vollumfängliche Aufhebung. Im Verfahren vor dem Kantonsgericht wie auch im jetzigen Verfahren vor dem Enteignungsgericht standen sich die A. AG als Beschwerdeführerin und die Gemeinde B. als Beschwerdegegnerin gegenüber, weshalb Identität hinsichtlich der Parteien vorliegt.