Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde B. zurück. Mit Verfügungen vom 3. September 2019 machte die Beschwerdegegnerin die Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren zum zweiten Mal gegenüber der Beschwerdeführerin geltend (in gegenüber dem ersten Mal rektifizierter Höhe). Gegen diese Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin erneut Beschwerde beim Enteignungsgericht und verlangt deren vollumfängliche Aufhebung.