O., Rz. 987). Das Kantonsgericht entschied im Urteil vom 22. August 2018 [810 17 300] über die erstmals mit Verfügung vom 26. August 2014 geltend gemachten Wasser- und die Kanalisationsanschlussgebühren. Die Beschwerdeführerin hatte die vollumfängliche Aufhebung der beiden Verfügungen verlangt. Damit bildete das diesen Verfügungen zugrundeliegende Rechtsverhältnis den Streitgegenstand des Verfahrens. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde B. zurück.