In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet der Streitgegenstand das durch die angefochtene Verfügung geregelte strittige Rechtsverhältnis. Der Streitgegenstand bestimmt sich folglich nach dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung und den Partei-begehren. Die Verfügung ist das Anfechtungsobjekt und ist nur mit dem Streitgegenstand identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2; BGE 133 II 35 E. 2 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 686; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz. 987).