Die Rechtskraft eines Entscheids wird durch den Streitgegenstand objektiv begrenzt. Die materielle Rechtskraft bezieht sich grundsätzlich nur auf das Dispositiv und nicht auf rechtlichen Begründungen und Tatsachenfeststellungen. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der Rechtskraft teil. Die Erwägungen sind für die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, die Vorinstanz und auch für das mit der Sache nochmals befasste Gericht selbst verbindlich (vgl. zum Ganzen BGE 115 II 187 E. 3b 189 ff., 120 V 233 E. 1a 237 und 121 III 474 E. 4a 477 f.;