B-4598/2012 vom 11. März 2013 E. 5.2). Eine res iudicata, d.h. eine bereits abgeurteilte Angelegenheit, liegt dann vor, wenn der strittige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten Anspruch identisch ist. Eine solche Anspruchsidentität liegt vor, wenn der im Streit liegende Anspruch dem Gericht aus dem gleichen Rechtsgrund und gestützt auf den nämlichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung vorgelegt wird und hinsichtlich der am Verfahren beteiligten Parteien Identität besteht. In anspruchsbezogene materielle Rechtskraft erwächst allein das Sachurteil. Die Rechtskraft eines Entscheids wird durch den Streitgegenstand objektiv begrenzt.