Anders verhält es sich nur, wenn eine Ausnahme vom Grundsatz der Res-Iudicata-Wirkung vorliegt (gesetzliche oder durch die Praxis herausgebildete Wiedererwägungsoder Revisionsgründe), die Formel ne bis in idem aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Tatsachen- oder Rechtslage oder aufgrund eines inhaltlich neuen Antrags nicht mehr gilt oder wenn die frühere Verfügung als nichtig erscheint (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] B-4598/2012 vom 11. März 2013 E. 5.1). Die Figur der materiellen Rechtskraft ist vorab im Zivil- und Strafprozess bedeutsam, findet jedoch auch im Verwaltungsverfahren, zumindest auf Erkenntnisse einer Rechtsmittelbehörde, Anwendung (Urteil des BVGer