Nach diesem Grundsatz darf ein Gericht nicht erneut auf ein Rechtsmittel bezüglich einer bereits endgültig beurteilten Streitsache eintreten. Anders verhält es sich nur, wenn eine Ausnahme vom Grundsatz der Res-Iudicata-Wirkung vorliegt (gesetzliche oder durch die Praxis herausgebildete Wiedererwägungsoder Revisionsgründe), die Formel ne bis in idem aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Tatsachen- oder Rechtslage oder aufgrund eines inhaltlich neuen Antrags nicht mehr gilt oder wenn die frühere Verfügung als nichtig erscheint (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] B-4598/2012 vom 11. März 2013 E. 5.1).