Den Entscheid des Enteignungsgerichts zog sie sodann weiter an das Kantonsgericht, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 22. August 2018 [810 17 300] teilweise guthiess und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückwies. Fraglich ist deshalb, ob hinsichtlich der vorliegend angefochtenen, von der Gemeinde B. rektifizierten Wasser- und Kanalisationsanschlussgebührenverfügung eine res iudicata vorliegt. Gemäss dem Grundsatz der materiellen Rechtskraft darf die gleiche Sache nicht zweimal beurteilt werden (auch «ne bis in idem» bzw. Res-Iudicata-Wirkung).