1.1.2 Fehlen einer «res iudicata» Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Wasser- und die Kanalisationsanschlussgebührenverfügungen der Gemeinde B. vom 26. August 2014 betreffend Parzelle Nr. 457 am 18. September 2014 Beschwerde beim Enteignungsgericht. Den Entscheid des Enteignungsgerichts zog sie sodann weiter an das Kantonsgericht, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 22. August 2018 [810 17 300] teilweise guthiess und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückwies.