Funktionelle Zuständigkeit Gemäss § 98a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1bis EntG beurteilt die Fünferkammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 30‘000.00 übersteigt. Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügungen vom 3. September 2019 betreffend Wasseranschlussgebühr in der Höhe von CHF 12'659.30 (inkl. MWST) und Kanalisationsanschlussgebühr in der Höhe von CHF 53'367.60 (inkl. MWST). Der Streitwert der vorliegenden Beschwerde beläuft sich demnach auf CHF 66'026.90 und übersteigt die eingangs erwähnte Streitwertgrenze. Entsprechend ist die Fünferkammer für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig. 1.1.2 Fehlen einer «res iudicata»