Die vorliegende Streitsache hat Anschlussgebühren der Einwohnergemeinde B. im Sinne von §§ 90 ff. EntG zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können die von Erschliessungsabgaben auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die Einwohnergemeinde B. gehört zum Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Das Enteignungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit somit sachlich und örtlich zuständig. 1.1.1.2 Funktionelle Zuständigkeit Gemäss § 98a Abs. 2 i.V.m.