Zu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen gehören die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der urteilenden Behörde, die Partei- und Prozessfähigkeit der betroffenen Person(en), die Vertretungsbefugnis allfälliger Parteivertreter, das Rechtsschutzinteresse, das Fehlen einer «res iudicata» (lateinisch für «abgeurteilte Sache») oder der Rechtshängigkeit der identischen Streitsache (zum Ganzen Urteile des Enteignungsgerichts [EntGer] vom 14. Februar 2019 [650 18 28] E. 1.1 und vom 29. November 2018 [650 16 29] E. 1.1). 1.1.1 Zuständigkeit 1.1.1.1 Sachliche und örtliche Zuständigkeit Die vorliegende Streitsache hat Anschlussgebühren der Einwohnergemeinde B. im Sinne von §§ 90 ff.