Demnach hat das Enteignungsgericht insbesondere die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen (vgl. § 16 Abs. 2 VPO). Ein Gericht darf sich mit einer Angelegenheit in der Sache (d.h. materiell) nur dann befassen und sich über die Begründetheit oder Unbegründetheit der gestellten Begehren aussprechen, wenn sämtliche Verfahrens- bzw. Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Ist auch nur eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt, hat das beschwerdebefasste Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1036). 1.1 Allgemeine Einretensvoraussetzungen