obligatorisch oder freiwillig versichertes Objekt handelte. In derselben Verfügung wurde zudem der Schriftenwechsel geschlossen, abgesehen von der Frage, ob das Betonwerk bzw. die Betonaufbereitungsanlage einen Gebäudeversicherungswert aufgewiesen hatte und – wenn ja – in welcher Höhe. Die BGV erstattete dem Enteignungsgericht am 1. Juni 2021 die verlangte Auskunft. Mit Verfügung datiert vom 7. Juni 2021 wurde der Schriftenwechsel nunmehr vollständig geschlossen, die Angelegenheit der Fünferkammer zur Beurteilung überwiesen und eine Parteiverhandlung angeordnet. Mit Vorladung vom 21. Juni 2021 wurde den Parteien die Hauptverhandlung vom 2. September 2021 angezeigt.