unter o/e-Kostenfolge. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 beschränkte die Verfahrensleitung das Verfahren auf die Frage des Eintretens, schloss den Schriftenwechsel und ordnete eine Parteiverhandlung an. Die Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2020 wurde den Parteien mit Vorladung vom 14. Juli 2020 angezeigt. Anlässlich der Hauptverhandlung beschloss das Enteignungsgericht, auf die Beschwerde einzutreten. Die Replik der Beschwerdeführerin datiert vom 2. März 2021 und die Duplik der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2021.