In ihrer Beschwerdebegründung vom 2. Dezember 2019 verlangte die Beschwerdeführerin zudem, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die als Grundlage für die Gebührenbemessung relevanten Bemessungswerte gutachterlich neu festzusetzen und die von ihr geschuldeten Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren mittels anfechtbarer Verfügung neu festzulegen. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Stellungnahme vom 21. Januar 2020 vernehmen und verlangte sinngemäss, die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung seien abzuweisen und die Rechnungen Nrn. 18065 und 18066 der Gemeindeverwaltung B. vom 3. September 2019 seien für rechtskräftig zu erklären; unter o/e-Kostenfolge.