B. Mit Beschwerde vom 19. September 2019 focht die Beschwerdeführerin die Verfügungen vom 3. September 2019 am Enteignungsgericht an und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Rechnungsstellung gemäss Rechnungen Nrn. 18065 und 18066 der Gemeindeverwaltung B. vom 3. September 2019; unter o/e-Kostenfolge. In ihrer Beschwerdebegründung vom 2. Dezember 2019 verlangte die Beschwerdeführerin zudem, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die als Grundlage für die Gebührenbemessung relevanten Bemessungswerte gutachterlich neu festzusetzen und die von ihr geschuldeten Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren mittels anfechtbarer Verfügung neu festzulegen.