A. Die A. AG als Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der Parzelle Nr. 457 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde B. . Im Jahr 2012 baute sie, nachdem vorbestehende Gebäude abgerissen worden waren, eine «Gewerbehalle zur Abfallrecyclingabgabe». Die Gemeinde B. machte daraufhin gegenüber der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 26. August 2014 eine Kanalisationsanschlussgebühr in Höhe von CHF 61'646.45 sowie eine Wasseranschlussgebühr im Betrag von CHF 29'176.70 geltend.