(E. 2.2) Für Gebäude auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft gilt ein Versicherungsobligatorium. Nach § 1 Abs. 1 der Sachversicherungsverordnung gilt als Gebäude gemäss § 9 des Sachversicherungsgesetzes jedes Erzeugnis der Bautätigkeit, das zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet sowie einem bleibenden Zweck zu dienen bestimmt ist und den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht. Nach dessen Abs. 2 gelten Fahrnis- und Kleinbauten nicht als Gebäude. Unter den Begriff der Fahrnisbauten fallen nach Abs. 3 Objekte, die nur vorübergehend aufgestellt werden, Gebäude ohne Fundamente sowie Traglufthallen.