Wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (sog. objektive Beweislast), entscheidet sich nach dem materiellen Recht und subsidiär nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz in Art. 8 ZGB. Vorliegend enthält das einschlägige materielle Recht (insbesondere EntG, Sachversicherungsgesetz, Gemeindereglemente) keine Bestimmungen, denen zu entnehmen ist, wer die objektive Beweislast zu tragen hat. Massgebend ist deshalb der allgemeine Rechtsgrundsatz, der auch im öffentlichen Recht (subsidiär) gilt. Demnach hat diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die daraus Rechte ableitet.