Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 2. September 2021 (650 19 124) Abgaberecht – Wasser und Abwasser Beweislastverteilung: Bleiben gebührenmindernde Tatsachen beweislos, trägt die gebührenpflichtige Partei die Folgen der Beweislosigkeit. Eine Betonaufbereitungsanlage fällt nicht unter den sachversicherungsrechtlichen Gebäudebegriff; als Fahrnisbaute unterliegt sie nicht dem Versicherungsobligatorium. Wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (sog. objektive Beweislast), entscheidet sich nach dem materiellen Recht und subsidiär nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz in Art. 8 ZGB.