{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-125_2021-09-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f9a91eb9-c5ad-4d6a-82d7-466c30130466&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050370", "Checksum": "33c3b04785fc1947777ca44aa7a9d337"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 125", "650 2019 125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 02.09.2021 650 19 125 (650 2019 125)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 02.09.2021 650 19 125 (650 2019 125)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 02.09.2021 650 19 125 (650 2019 125)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:10:57", "Checksum": "d5eb691cb19cccacc81691a41aa96ce5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 02.09.2021 650 19 125 (650 2019 125)\nRegeste:\nWasser- und Kanalisationsanschlussgebühr\n\n\nGemäss schriftlicher Auskunft der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung vom 1. Juni 2021, verfügt selbige über keinerlei Unterlagen, welche zeigen würden, dass auf dem streitbetroffenen Grundstück Nr. 457 GB B. jemals eine Betonaufbereitungsanlage obligatorisch oder freiwillig versichert gewesen wäre. Weiter teilt die BGV im erwähnten Schreiben mit, dass aufgrund der vom Gericht erhaltenen Angaben eine solche Anlage auch nicht obligatorisch zu versichern gewesen wäre, weil das Bauwerk nicht dem Gebäudebegriff entspreche. Soweit der Vertreter der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. September 2021 versucht hat, Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft der BGV zu wecken, indem er sinngemäss anführte, die BGV habe ihre Auskunft aufgrund der ihr vom vormaligen Grundeigentümer und/oder von der Beschwerdegegnerin bereitgestellten Unterlagen erteilt, welche jedoch ihrerseits beide fälschlicherweise zum Schluss gekommen seien, im Falle der Betonaufbereitungsanlage handle es sich um eine Fahrnisbaute, gelingt ihm dies nicht: Die BGV ist der Aufforderung mit Schreiben vom 1. Juni 2021 nachgekommen, dem Gericht sämtliche allfälligen Unterlagen betreffend das einstmals auf Parzelle Nr. 457 GB B. betriebene Betonwerk bzw. die Betonaufbereitungsanlage einzureichen und dem Gericht innert derselben Frist schriftlich mitzuteilen, ob und – wenn ja – zu welchem Wert die Betonaufbereitungsanlage bzw. das Betonwerk bei der Gebäudeversicherung versichert war sowie ob es sich bei der Betonaufbereitungsanlage bzw. dem Betonwerk letzteren Falls um ein obligatorisch oder freiwillig versichertes Objekt handelte (vgl. Präsidialverfügung vom 20. Mai 2021, Dispositivziffer 3). Die Auskunft der BGV ist klar, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Sie lässt keinen Zweifel daran offen, dass die Betonaufbereitungsanlage zu keinem Zeitpunkt obligatorisch oder freiwillig bei der BGV versichert war. Die Tatsache, ob die fragliche Anlage jemals bei der BGV versichert war oder nicht, lässt sich im Übrigen unabhängig davon beantworten, ob es sich bei ihr um eine stationäre oder mobile Baute handelt, und fusst allein auf BGVinternen Abklärungen zu den im fraglichen Zeitraum bei ihr versicherten Objekten, welche sich auf Parzelle Nr. 457 befunden hatten. Das Beweisergebnis bzw. der Inhalt der Auskunft der BGV ergibt sich deshalb nicht bereits aus den der BGV vom Gericht zur Verfügung gestellten Unterlagen, sondern aus dem Umstand, dass die Abklärung der BGV ergeben hat, dass ihr keine Unterlagen vorliegen, wonach auf Parzelle Nr. 457 jemals eine Betonaufbereitungsanlage versichert gewesen wäre. Demnach ist erstellt, dass die Betonaufbereitungsanlage nie sachversichert war. Entsprechend hat die BGV nie einen Gebäudeversicherungsbzw. Brandlagerwert für diese Anlage festgesetzt. Bezüglich der Behauptung der Beschwerdeführerin, für die Betonaufbereitungsanlage seien einstmals Anschlussgebühren bezahlt worden, ist festzuhalten, dass in Ermangelung eines von der zuständigen öffentlichrechtlichen Körperschaft (d.h. der BGV) festgesetzten Gebäudeversicherungswerts zu keinem Zeitpunkt eine Bemessungsgrundlage vorhanden war, die es der Beschwerdegegnerin erlaubt hätte, für die Betonaufbereitungsanlage Anschlussgebühren festzusetzen, ohne ihre eigenen reglementarischen Vorgaben zu verletzen. Durften dannzumal mangels Vorhandenseins einer Bemessungsgrundlage keine Anschlussgebühren für die Betonaufbereitungsanlage veranlagt werden, ist heute für die Betonaufbereitungsanlage aus demselben Grund auch kein Abzug vom Gebäudeversicherungsmehrwert zuzulassen.\nNach alledem bleibt festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, den Nachweis dafür zu erbringen, dass es sich bei der Betonaufbereitungsanlage um eine Anlage gehandelt hatte, deren Wert im Rahmen der Veranlagung der vorliegend angefochtenen Gebühren hätte zum Abzug gebracht werden müssen. Wie vorgängig dargelegt, handelt es sich dabei um eine gebührenmindernde Tatsache, weshalb die Folgen der Beweislosigkeit gemäss Art. 8 ZGB zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, der Versicherungswert der Betonaufbereitungsanlage (eventualiter Jauche- bzw. Abortgrube) sei zu Unrecht nicht von der Bemessungsgrundlage der streitgegenständlichen Gebühren ausgenommen worden, erweist sich demnach als unbegründet.\n2.4 Antrag, die Gebühr gutachterlich festsetzen zu lassen Mit Beschwerdebegründung vom 2. Dezember 2019 beantragte die Beschwerdeführerin anders als noch mit Beschwerdeeingabe vom 19. September 2019, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die als Grundlage für die Gebührenbemessung relevanten Bemessungswerte gutachterlich neu festzusetzen und die von der Beschwerdeführerin geschuldeten Gebühren mittels anfechtbarer Verfügung neu festzulegen.\nSowohl dem Aufbau der Beschwerdebegründung als auch dem Wortlaut des eben erwähnten Antrags ist zu entnehmen, dass es sich beim erwähnten Begehren weder um einen Beweis- noch einen Verfahrensantrag handelt, sondern die Beschwerdeführerin vom Gericht verlangt, die Beschwerdegegnerin zu einem Tun zu verpflichten (sog. Leistungsbegehren). Eine allfällige gutachterliche Gebührenfestsetzung macht von Anfang an nur dann Sinn, wenn die angefochtenen Gebühren sich im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle als unrechtmässig erwiesen hätten (vgl. E. 2.3). Zwischen Rechtsbegehren 1 (Hauptantrag) der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsbegehren 2 (Verpflichtung zur gutachterlichen Gebührenfestsetzung) besteht ein derart enger sachlicher Zusammenhang, dass letzteres mithin vom prozessualen Erfolg des ersteren abhängig ist. Da die gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Gebühren deren Rechtmässigkeit ergeben hat, erweist sich auch das Rechtsbegehren 2 der Beschwerdeführerin als unbegründet."}