{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-125_2021-09-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f9a91eb9-c5ad-4d6a-82d7-466c30130466&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050370", "Checksum": "33c3b04785fc1947777ca44aa7a9d337"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 125", "650 2019 125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 02.09.2021 650 19 125 (650 2019 125)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 02.09.2021 650 19 125 (650 2019 125)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 02.09.2021 650 19 125 (650 2019 125)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:10:57", "Checksum": "d5eb691cb19cccacc81691a41aa96ce5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 02.09.2021 650 19 125 (650 2019 125)\nRegeste:\nWasser- und Kanalisationsanschlussgebühr\n\n\nIn ihrer Duplik vom 10. Mai 2021 führt die Beschwerdegegnerin an, die im Jahr 1977 bewilligte Betonaufbereitungsanlage sei deshalb richtigerweise nicht als «Altbaute» bei der Gebührenbemessung berücksichtigt worden, weil es sich bei dieser Anlage um eine mobile Baute ohne Brandversicherungsbzw. Gebäudeversicherungswert gehandelt habe. Nach den massgebenden Bestimmungen über die Bemessung von Anschlussgebühren in Fällen wie dem vorliegenden ergebe sich der gebührenrelevante Mehrwert (d.h. die Bemessungsgrundlage) aus einer Differenzrechnung: Vom «Brandversicherungswert der Neu-, Umoder Erweiterungsbaute» sei der «Brandversicherungswert der Altbauten» zu subtrahieren. Bauten wie die Betonaufbereitungsanlage, welche keinen Brandversicherungswert aufweisen, würden deshalb bei der Differenzberechnung ausser Betracht fallen. Die angefochtenen Verfügungen seien deshalb korrekt. Die Rüge einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips durch die Beschwerdegegnerin sei nicht mehr zu hören, da das Enteignungsgericht für das hier infrage stehende Rechtsverhältnis bereits rechtskräftig festgestellt habe, dass das Kostendeckungsprinzip nicht verletzt sei. Die Beschwerdegegnerin stellt schliesslich klar, dass sie nie behauptet habe, Parzelle Nr. 457 sei seit den 1960er-Jahren nie an die Gemeindekanalisation angeschlossen worden. Lediglich die Betonaufbereitungsanlage sei zu keinem Zeitpunkt angeschlossen gewesen.\n2.2 Beweislastverteilung\nWer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (sog. objektive Beweislast), entscheidet sich nach dem materiellen Recht und subsidiär nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; hierzu Kölz/Häner/Bertschi, Rz. 115, 7. Spiegelstrich sowie Rz. 459 m.w.H.). Vorliegend enthält das einschlägige materielle Recht (insbesondere EntG, Sachversicherungsgesetz, Gemeindereglemente) keine Bestimmungen, denen zu entnehmen ist, wer die objektive Beweislast zu tragen hat. Massgebend ist deshalb der allgemeine Rechtsgrundsatz gemäss Art. 8 ZGB, der auch im öffentlichen Recht (subsidiär) gilt. Demnach hat diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die daraus Rechte ableitet (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts [EntGer] vom 6. April 2017 [650 15 1] E. 2.5.3). Aus der sinngemässen Behauptung, auf der streitbetroffenen Parzelle habe es zum Abzug von der Bemessungsgrundlage zuzulassende Altbauten gegeben, welche auch in den vorliegend angefochtenen, erstmals korrigierten Verfügungen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien, will die Beschwerdeführerin das Recht auf eine Gebührenreduktion ableiten. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Folgen zu tragen, sollte die Beweiswürdigung des Gerichts ergeben, dass nicht erstellt (d.h. bewiesen) ist, dass es mit Ausnahme der bereits von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Altbauten noch weitere Bauten gab, deren Versicherungswerte im Rahmen der Gebührenfestsetzung hätten berücksichtigt werden müssen.\n2.3 Abzugsfähigkeit der Betonaufbereitungsanlage vom Brandversicherungswert Uneinigkeit besteht darüber, ob ein allfälliger Versicherungswert der Betonaufbereitungsanlage für die Anschlussgebührenberechnung vom Brandversicherungswert in Abzug zu bringen ist. Für Gebäude auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft gilt ein Versicherungsobligatorium (§ 9 des Gesetzes über die Versicherung von Gebäuden und Grundstücken vom 12. Januar 1981 [Sachversicherungsgesetz, SGS 350]). Bauten, welche nicht unter den Gebäudebegriff nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Sachversicherungsgesetz vom 1. Dezember 1981 (SGS 350.11) fallen, müssen hingegen nicht obligatorisch versichert werden. Nach § 22 des Sachversicherungsgesetzes steht es Grundeigentümern jedoch frei, auch gebäudeähnliche Objekte bei der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung zu versichern (sog. freiwillige Versicherung; vgl. Urteil des EntGer vom 9. August 2019 [650 19 18] E. 2.3.2.2.2).\nNach § 1 Abs. 1 der Sachversicherungsverordnung gilt als Gebäude gemäss § 9 des Sachversicherungsgesetzes jedes Erzeugnis der Bautätigkeit, das zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet sowie einem bleibenden Zweck zu dienen bestimmt ist und den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht. Nach dessen Abs. 2 gelten Fahrnis- und Kleinbauten nicht als Gebäude. Unter den Begriff der Fahrnisbauten fallen nach Abs. 3 Objekte, die nur vorübergehend aufgestellt werden, Gebäude ohne Fundamente sowie Traglufthallen. Freiwillig versicherbar sind gemäss § 19 Abs. 1 der eingangs erwähnten Verordnung gebäudeähnliche Objekte, zu welchen insbesondere selbständige bauliche Anlagen zählen, die aus dauerhaftem Material erstellt sind, wie private Brücken, Brunnen, Treppen (lit. a) sowie Kleinbauten gemäss § 1 Abs. 4 (lit. b). Die Definition eines Gebäudes erhellt, dass die Betonaufbereitungsanlage nicht unter den sachversicherungsrechtlichen Gebäudebegriff fällt. Vielmehr hat sie als Fahrnisbaute nach § 1 Abs. 2 und 3 der Sachversicherungsverordnung zu gelten. Als Fahrnisbaute ist die Betonaufbereitungsanlage nicht (obligatorisch) zu versichern."}