{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-125_2021-09-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f9a91eb9-c5ad-4d6a-82d7-466c30130466&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050370", "Checksum": "33c3b04785fc1947777ca44aa7a9d337"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 125", "650 2019 125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 02.09.2021 650 19 125 (650 2019 125)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 02.09.2021 650 19 125 (650 2019 125)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 02.09.2021 650 19 125 (650 2019 125)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:10:57", "Checksum": "d5eb691cb19cccacc81691a41aa96ce5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 02.09.2021 650 19 125 (650 2019 125)\nRegeste:\nWasser- und Kanalisationsanschlussgebühr\n\n\nDie Beschwerdeführerin beantragt mit Rekurs (recte: Beschwerde) vom 19. September 2020 die vollumfängliche Aufhebung der Gebührenrechnungen Nrn. 18065 und 18066 der Gemeindeverwaltung B. vom 3. September 2019; unter o/e-Kostenfolge. In der Beschwerdebegründung vom 2. Dezember 2019 verlangt sie zusätzlich, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die als Grundlage für die Gebührenbemessung relevanten Bemessungswerte gutachterlich neu festzusetzen und die von der Beschwerdeführerin geschuldeten Kanalisations- und Wasseranschlussbeiträge (recte: -gebühren) seien mittels anfechtbarer Verfügung neu festzulegen. Die Beschwerdegegnerin sei zudem anzuweisen, sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit den auf der Parzelle Nr. 457 GB B. errichteten Liegenschaften zu edieren und das Verfahren sei bis zum Vorliegen dieser Unterlagen zu sistieren. Auf der Parzelle Nr. 457 GB B. sei im Jahr 1953 ein Betonwerk in Betrieb genommen worden. Üblicherweise werde eine derartige Anlage mit Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren belastet. Bei der Berechnung der Anschlussgebühren bzw. bei den Rechnungen Nrn. 18065 und 18066 sei daher der Versicherungswert des abgebrochenen Betonwerks von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen. Die eingangs erwähnten Rechnungen würden von der Beschwerdeführerin insoweit anerkannt, als dass die Versicherungswerte der abgebrochenen Lagerhalle sowie der abgebrochenen Werkhalle bei der Bemessung der Gebühren korrekt berücksichtigt worden seien.\nIn der Replik vom 2. März 2021 bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin vertrete den Standpunkt, einzig die beiden Baugesuche aus den Jahren 1957 (Werkhof) und 1977 (Betonaufbereitungsanlage) seien relevant. Dies sei unzutreffend. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei davon auszugehen, dass die Betonaufbereitungsanlage im Jahr 1979 an die Kanalisation angeschlossen worden sei. Neben einer Leitungsdienstbarkeit auf dem Grundbuchblatt der fraglichen Parzelle sei auf dem dazugehörigen Plan eine Kanalisationsleitung zwischen dem «Sammelkanal X. weg» (heute: Y. strasse) und der Parzelle Nr. 457 mit dem Vermerk «neuer Anschluss C. AG» eingezeichnet. Die Leitung ende exakt am Standort der Betonaufbereitungsanlage. Es sei sodann nicht ihre Aufgabe als Privatperson, dem Gemeinwesen die Berechnungsgrundlage einer angefochtenen Abgabe zu liefern. Es wäre stossend, wenn der Umstand, dass ein Gemeinwesen, nicht mehr über die relevanten Unterlagen verfügen sollte, zu Lasten der abgabebetroffenen Privatperson gehen würde. Die Beschwerdeführerin sehe sich daher nicht in der Pflicht und mangels konkreter Kenntnisse auch nicht in der Lage, den zusätzlichen Abzug (d.h. den Brand- bzw. Gebäudeversicherungswert) zu beziffern. Mit Verweis auf die Instruktionsverfügung des Gerichts vom 30. September 2020 erklärt die Beschwerdeführerin, die «Jauchegrube» werde in der als Beilage 4 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin eingereichten Abwasserbewilligung von 1977 erwähnt. Ob die «Jauchegrube» (1977; Beilage Nr. 4) deckungsgleich mit der «Abortgrube» (1957; Beilage Nr. 3) sei, entziehe sich der gesicherten Kenntnis der Beschwerdeführerin. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass das Kostendeckungsprinzip in der Gemeinde B. massiv verletzt worden sei. Aufgrund eines glücklichen Zufalls habe sie im Dezember 2020 von einem identischen Fall betreffend Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren erfahren. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse habe die Beschwerdeführerin ein Treuhandbüro mit der Analyse der öffentlich zugänglichen Zahlen beauftragt. Dieses sei ebenfalls zum Ergebnis gekommen, dass das Kostendeckungsprinzip in der Vergangenheit kontinuierlich und teilweise massiv verletzt worden sei. Mit Blick auf die sachversicherungsrechtliche Qualifikation der streitgegenständlichen Betonaufbereitungsanlage hält die Beschwerdeführerin dafür, die Anlage habe sich stets auf ihrem Grundstück befunden, sei nicht mobil und auch nicht für einen Standortwechsel konzipiert.\n2.1.2 Beschwerdegegnerin\nDie Beschwerdegegnerin begehrt in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Im Wesentlichen begründet die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt damit, dass die streitgegenständliche Betonaufbereitungsanlage gemäss Abwasserbewilligung nicht an den Abwasserkanal der Gemeinde angeschlossen worden sei. Ein Anschluss sei auch nicht möglich gewesen, da der Abwasserkanal in der Y. strasse erst später erstellt worden sei. Nachdem das Grundstück der Beschwerdeführerin kanalisationsweise über die Y. strasse erschlossen worden war, sei jedoch kein Anschlussgesuch für die Betonaufbereitungsanlage mehr gestellt worden."}