{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-125_2021-09-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f9a91eb9-c5ad-4d6a-82d7-466c30130466&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050370", "Checksum": "33c3b04785fc1947777ca44aa7a9d337"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 125", "650 2019 125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 02.09.2021 650 19 125 (650 2019 125)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 02.09.2021 650 19 125 (650 2019 125)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 02.09.2021 650 19 125 (650 2019 125)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:10:57", "Checksum": "d5eb691cb19cccacc81691a41aa96ce5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 02.09.2021 650 19 125 (650 2019 125)\nRegeste:\nWasser- und Kanalisationsanschlussgebühr\n\n\nDie Beschwerdeführerin verlangt im vorliegenden Verfahren anders als im ersten Rechts-gang, dass bei der Berechnung der Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren vom Gebäudeversicherungswert der Gewerbehalle zur Abfallrecyclingabgabe zusätzlich zu den nunmehr getätigten Abzügen auch der Versicherungswert der Betonaufbereitungsanlage (eventualiter Jauche- bzw. Abortgrube), welche bereits vor dem Neubau der Lagerhalle auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin gestanden habe, abzuziehen sei. Der vorliegende Streitgegenstand deckt sich folglich nicht vollständig mit dem bereits rechtskräftig vom Kantonsgericht beurteilten, da er zwar dasselbe Rechtsverhältnis, jedoch nicht dieselben Tatsachen betrifft. Entscheidend ist mit anderen Worten, worauf das Kantonsgericht eingetreten ist und was es teilweise gutgeheissen hat. Gutgeheissen hat es, dass teilweise und vollständig abgebrochene Gebäude bei der Bemessung der Anschlussgebühren von der Beschwerdegegnerin nicht in Abzug gebracht worden sind. Jedoch hat es nicht konkret über die Berechnung und die Gebäude geurteilt. Grund dafür ist, dass es die Beurteilung der Gemeinde überlassen hat, um den Instanzenzug nicht zu verkürzen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 22. August 2018 [810 17 300] E. 5.6.6).\nNach dem Ausgeführten beruhen die Beschwerden zwar auf dem gleichen Rechtsgrund, jedoch nicht auf dem gleichen Tatsachenfundament. Der rechtskräftig beurteilte Anspruch ist folglich nicht identisch mit dem vorliegend strittigen Anspruch. Folglich stehen die mit dem Eintritt der Rechtskraft des kantonsgerichtlichen Urteils verbundenen Wirkungen einer Beurteilung der vorliegend erhobenen Beschwerde nicht entgegen.\nAnders zu beurteilen ist das Eintreten auf die im vorliegenden Verfahren erneut erhobene Rüge der Beschwerdeführerin, das Kostendeckungsprinzip sei verletzt: Diesbezüglich ist das Urteil des Enteignungsgerichts vom 15. Juni 2015 [650 14 117/118] unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb in Bezug auf die Beurteilung der behauptete Verletzung des Kostendeckungsprinzips im Unterschied zur Frage, ob der Wert der Betonaufbereitungsanlage im Rahmen der Gebührenbemessung zum Abzug zuzulassen sei, eine res iudicata vorliegt, sodass die Frage nach einer Verletzung dieses Prinzips kein zweites Mal zu prüfen ist (ne bis in idem). Auf die Rüge, das Kostendeckungsprinzip sei verletzt, ist deshalb nicht einzutreten.\n1.1.3 Übrige allgemeine Eintretensvoraussetzungen Alle übrigen allgemeinen Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt.\n1.2 Besondere Eintretensvoraussetzungen\nWeiter sind die besonderen Verfahrensvoraussetzungen zu prüfen, als solche gelten das Erfordernis eines tauglichen Beschwerdeobjekts, das von einer vom einschlägigen materiellen oder prozessualen Recht vorgesehenen Vorinstanz stammt, die Beschwerdebefugnis des beschwerdeführenden Rechtssubjekts, die Einhaltung sämtlicher Beschwerdeformalien (Schriftlichkeit, Fristwahrung, Begehren, Unterschrift etc.) sowie die Zulässigkeit der vorgebrachten Beschwerdegründe (zum Ganzen Urteile des Enteignungsgerichts [EntGer] vom 14. Februar 2019 [650 18 28] E. 1.2 und vom 29. November 2018 [650 16 29] E. 1.2). Die vorliegende Beschwerde vom 19. September 2019 richtet sich gegen die Wasser- und Kanalisationsanschlussgebührenverfügung der Einwohnergemeinde B. vom 3. September 2019. Damit liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt i.S.v. § 96a Abs. 1 lit. a EntG einer vom einschlägigen Recht vorgesehenen Vorinstanz vor (vgl. § 36 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 [RBG, SGS 400] i.V.m. § 90 Abs. 1 EntG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der sie belastenden Wasser- und Kanalisationsanschlussgebührenverfügungen persönlich berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (vgl. § 47 Abs. 1 lit. a VPO). Sie ist deshalb zur vorliegenden Beschwerde befugt.\nGemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG können Erschliessungsabgabeverfügungen innert 10 Tagen nach Erhalt beim Enteignungsgericht mit Beschwerde angefochten werden. Die streitgegenständlichen Verfügungen datieren vom 3. September 2019. Gemäss unbestritten gebliebener Aussage der Beschwerdeführerin wurden ihr die Verfügungen am 9. September 2019 zugestellt. Mit Eingabe vom 19. September 2019 (Datum des Poststempels) hat die Beschwerdeführerin folglich innert Frist Beschwerde beim Enteignungsgericht erhoben.\nDa auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerdegründe zulässig sind, sind die besonderen Eintretensvoraussetzungen erfüllt.\n1.3 Fazit\nAuf die Beschwerde ist nach dem bisher Ausgeführten einzutreten, soweit sie nicht die Rüge, das Kostendeckungsprinzip sei verletzt, betrifft.\n2. Materielles\n2.1 Vorbringen der Parteien\n2.1.1 Beschwerdeführerin"}