{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-125_2021-09-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f9a91eb9-c5ad-4d6a-82d7-466c30130466&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050370", "Checksum": "33c3b04785fc1947777ca44aa7a9d337"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 125", "650 2019 125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 02.09.2021 650 19 125 (650 2019 125)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 02.09.2021 650 19 125 (650 2019 125)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 02.09.2021 650 19 125 (650 2019 125)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:10:57", "Checksum": "d5eb691cb19cccacc81691a41aa96ce5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 02.09.2021 650 19 125 (650 2019 125)\nRegeste:\nWasser- und Kanalisationsanschlussgebühr\n\n\nEine res iudicata, d.h. eine bereits abgeurteilte Angelegenheit, liegt dann vor, wenn der strittige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten Anspruch identisch ist. Eine solche Anspruchsidentität liegt vor, wenn der im Streit liegende Anspruch dem Gericht aus dem gleichen Rechtsgrund und gestützt auf den nämlichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung vorgelegt wird und hinsichtlich der am Verfahren beteiligten Parteien Identität besteht. In anspruchsbezogene materielle Rechtskraft erwächst allein das Sachurteil. Die Rechtskraft eines Entscheids wird durch den Streitgegenstand objektiv begrenzt. Die materielle Rechtskraft bezieht sich grundsätzlich nur auf das Dispositiv und nicht auf rechtlichen Begründungen und Tatsachenfeststellungen. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der Rechtskraft teil. Die Erwägungen sind für die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, die Vorinstanz und auch für das mit der Sache nochmals befasste Gericht selbst verbindlich (vgl. zum Ganzen BGE 115 II 187 E. 3b 189 ff., 120 V 233 E. 1a 237 und 121 III 474 E. 4a 477 f.; Urteile des BVGer B-4598-2012 vom 11. März 2013 E. 5.3 und A-7745-2010 vom 9. Juni 2011 E. 1.2.2.; Rhinow/Koller/Kiss/ Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz. 1687 ff.).\nDas Urteil des Kantonsgerichts vom 22. August 2018 [810 17 300] betreffend Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr der Gemeinde B. ist mit unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen und nur noch im Verfahren der Revision abänderbar. Der Entscheid ist damit materiell rechtskräftig, d.h. er regelt das strittige Rechtsverhältnis für spätere Prozesse verbindlich und abschliessend. Im Folgenden ist zu prüfen, ob Identität besteht zwischen dem rechtskräftig beurteilten und dem vorliegend strittigen Anspruch.\nIn der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet der Streitgegenstand das durch die angefochtene Verfügung geregelte strittige Rechtsverhältnis. Der Streitgegenstand bestimmt sich folglich nach dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung und den Partei-begehren. Die Verfügung ist das Anfechtungsobjekt und ist nur mit dem Streitgegenstand identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2; BGE 133 II 35 E. 2 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 686; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz. 987). Das Kantonsgericht entschied im Urteil vom 22. August 2018 [810 17 300] über die erstmals mit Verfügung vom 26. August 2014 geltend gemachten Wasser- und die Kanalisationsanschlussgebühren. Die Beschwerdeführerin hatte die vollumfängliche Aufhebung der beiden Verfügungen verlangt. Damit bildete das diesen Verfügungen zugrundeliegende Rechtsverhältnis den Streitgegenstand des Verfahrens. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde B. zurück. Mit Verfügungen vom 3. September 2019 machte die Beschwerdegegnerin die Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren zum zweiten Mal gegenüber der Beschwerdeführerin geltend (in gegenüber dem ersten Mal rektifizierter Höhe). Gegen diese Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin erneut Beschwerde beim Enteignungsgericht und verlangt deren vollumfängliche Aufhebung. Im Verfahren vor dem Kantonsgericht wie auch im jetzigen Verfahren vor dem Enteignungsgericht standen sich die A. AG als Beschwerdeführerin und die Gemeinde B. als Beschwerdegegnerin gegenüber, weshalb Identität hinsichtlich der Parteien vorliegt. Die Beschwerdeführerin anerkennt in der vorliegenden Beschwerde die rektifizierten Wasser- und Kanalisationsanschlussverfügungen vom 3. September 2019 insofern, als dass die Versicherungswerte der abgebrochenen Lagerhalle sowie der abgebrochenen Werkhalle (entsprechend den Erwägungen des Kantonsgerichts) bei der Bemessung der Gebühren berücksichtigt worden sind. In der Beschwerde an das Kantonsgericht begehrte die Beschwerdeführerin, dass der Gebäudewert der abgebrochenen Lagerhalle sowie der abgebrochenen Werkhalle, welche bereits vor dem Neubau der Lagerhalle auf dem Grundstück gestanden waren und für welche mutmasslich bereits Anschlussgebühren bezahlt wurden, vom Erstellungswert der neuen Lagerhalle in Abzug zu bringen seien. Die vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 3. September 2019 ersetzten die Verfügungen vom 26. August 2014 und unterscheiden sich von letzteren darin, dass die Gemeinde die jeweilige Gebührenhöhe im Sinne der Erwägungen des Kantonsgerichts reduziert hat. Streitgegenstand der Beschwerde vom 19. September 2019 sind damit wiederum die Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren für die Parzelle Nr. 457 GB B. . Die ergangenen Verfügungen gründen im einen wie im anderen Falle auf dem Neubau der Gewerbehalle zur Abfallrecyclingabgabe im Jahr 2012 bzw. der dadurch bewirkten Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts. Auch diesbezüglich liegt Identität vor."}