{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-125_2021-09-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f9a91eb9-c5ad-4d6a-82d7-466c30130466&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050370", "Checksum": "33c3b04785fc1947777ca44aa7a9d337"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 125", "650 2019 125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 02.09.2021 650 19 125 (650 2019 125)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 02.09.2021 650 19 125 (650 2019 125)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 02.09.2021 650 19 125 (650 2019 125)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:10:57", "Checksum": "d5eb691cb19cccacc81691a41aa96ce5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 02.09.2021 650 19 125 (650 2019 125)\nRegeste:\nWasser- und Kanalisationsanschlussgebühr\n\nC.\nAnlässlich der heutigen Hauptverhandlung hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.\nDas Enteignungsgericht zieht\ni n E r w ä g u n g :\n1. Formelles\nGemäss § 96a Abs. 3 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (Verwaltungsprozessordnung, VPO, SGS 271) auf das Verfahren vor dem Enteignungsgericht sinngemäss anwendbar. Demnach hat das Enteignungsgericht insbesondere die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen (vgl. § 16 Abs. 2 VPO). Ein Gericht darf sich mit einer Angelegenheit in der Sache (d.h. materiell) nur dann befassen und sich über die Begründetheit oder Unbegründetheit der gestellten Begehren aussprechen, wenn sämtliche Verfahrens- bzw. Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Ist auch nur eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt, hat das beschwerdebefasste Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1036).\n1.1 Allgemeine Einretensvoraussetzungen\nZu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen gehören die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der urteilenden Behörde, die Partei- und Prozessfähigkeit der betroffenen Person(en), die Vertretungsbefugnis allfälliger Parteivertreter, das Rechtsschutzinteresse, das Fehlen einer «res iudicata» (lateinisch für «abgeurteilte Sache») oder der Rechtshängigkeit der identischen Streitsache (zum Ganzen Urteile des Enteignungsgerichts [EntGer] vom 14. Februar 2019 [650 18 28] E. 1.1 und vom 29. November 2018 [650 16 29] E. 1.1).\n1.1.1 Zuständigkeit\n1.1.1.1 Sachliche und örtliche Zuständigkeit\nDie vorliegende Streitsache hat Anschlussgebühren der Einwohnergemeinde B. im Sinne von §§ 90 ff. EntG zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können die von Erschliessungsabgaben auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die Einwohnergemeinde B. gehört zum Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Das Enteignungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit somit sachlich und örtlich zuständig.\n1.1.1.2 Funktionelle Zuständigkeit\nGemäss § 98a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1bis EntG beurteilt die Fünferkammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 30‘000.00 übersteigt. Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügungen vom 3. September 2019 betreffend Wasseranschlussgebühr in der Höhe von CHF 12'659.30 (inkl. MWST) und Kanalisationsanschlussgebühr in der Höhe von CHF 53'367.60 (inkl. MWST). Der Streitwert der vorliegenden Beschwerde beläuft sich demnach auf CHF 66'026.90 und übersteigt die eingangs erwähnte Streitwertgrenze. Entsprechend ist die Fünferkammer für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig.\n1.1.2 Fehlen einer «res iudicata»\nDie Beschwerdeführerin erhob gegen die Wasser- und die Kanalisationsanschlussgebührenverfügungen der Gemeinde B. vom 26. August 2014 betreffend Parzelle Nr. 457 am 18. September 2014 Beschwerde beim Enteignungsgericht. Den Entscheid des Enteignungsgerichts zog sie sodann weiter an das Kantonsgericht, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 22. August 2018 [810 17 300] teilweise guthiess und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückwies. Fraglich ist deshalb, ob hinsichtlich der vorliegend angefochtenen, von der Gemeinde B. rektifizierten Wasser- und Kanalisationsanschlussgebührenverfügung eine res iudicata vorliegt.\nGemäss dem Grundsatz der materiellen Rechtskraft darf die gleiche Sache nicht zweimal beurteilt werden (auch «ne bis in idem» bzw. Res-Iudicata-Wirkung). Nach diesem Grundsatz darf ein Gericht nicht erneut auf ein Rechtsmittel bezüglich einer bereits endgültig beurteilten Streitsache eintreten. Anders verhält es sich nur, wenn eine Ausnahme vom Grundsatz der Res-Iudicata-Wirkung vorliegt (gesetzliche oder durch die Praxis herausgebildete Wiedererwägungsoder Revisionsgründe), die Formel ne bis in idem aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Tatsachen- oder Rechtslage oder aufgrund eines inhaltlich neuen Antrags nicht mehr gilt oder wenn die frühere Verfügung als nichtig erscheint (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] B-4598/2012 vom 11. März 2013 E. 5.1). Die Figur der materiellen Rechtskraft ist vorab im Zivil- und Strafprozess bedeutsam, findet jedoch auch im Verwaltungsverfahren, zumindest auf Erkenntnisse einer Rechtsmittelbehörde, Anwendung (Urteil des BVGer B-4598/2012 vom 11. März 2013 E. 5.2)."}