{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-125_2021-09-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f9a91eb9-c5ad-4d6a-82d7-466c30130466&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050370", "Checksum": "33c3b04785fc1947777ca44aa7a9d337"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 125", "650 2019 125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 02.09.2021 650 19 125 (650 2019 125)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 02.09.2021 650 19 125 (650 2019 125)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 02.09.2021 650 19 125 (650 2019 125)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:10:57", "Checksum": "d5eb691cb19cccacc81691a41aa96ce5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 02.09.2021 650 19 125 (650 2019 125)\nRegeste:\nWasser- und Kanalisationsanschlussgebühr\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 2. September 2021 (650 19 124)\nAbgaberecht – Wasser und Abwasser\nBeweislastverteilung: Bleiben gebührenmindernde Tatsachen beweislos, trägt die gebührenpflichtige Partei die Folgen der Beweislosigkeit. Eine Betonaufbereitungsanlage fällt nicht unter den sachversicherungsrechtlichen Gebäudebegriff; als Fahrnisbaute unterliegt sie nicht dem Versicherungsobligatorium.\nWer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (sog. objektive Beweislast), entscheidet sich nach dem materiellen Recht und subsidiär nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz in Art. 8 ZGB. Vorliegend enthält das einschlägige materielle Recht (insbesondere EntG, Sachversicherungsgesetz, Gemeindereglemente) keine Bestimmungen, denen zu entnehmen ist, wer die objektive Beweislast zu tragen hat. Massgebend ist deshalb der allgemeine Rechtsgrundsatz, der auch im öffentlichen Recht (subsidiär) gilt. Demnach hat diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die daraus Rechte ableitet. Aus der Behauptung, auf der streitbetroffenen Parzelle habe es zum Abzug von der Bemessungsgrundlage zuzulassende Altbauten gegeben, welche auch in den vorliegend angefochtenen, erstmals korrigierten Verfügungen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien, will die Beschwerdeführerin das Recht auf eine Gebührenreduktion ableiten. Entsprechend hat letztere die Folgen zu tragen, sollte die Beweiswürdigung des Gerichts ergeben, dass nicht erstellt (d.h. bewiesen) ist, dass es mit Ausnahme der bereits von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Altbauten noch weitere Bauten gab, deren Versicherungswerte im Rahmen der Gebührenfestsetzung hätten berücksichtigt werden müssen. (E. 2.2)\nFür Gebäude auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft gilt ein Versicherungsobligatorium. Nach § 1 Abs. 1 der Sachversicherungsverordnung gilt als Gebäude gemäss § 9 des Sachversicherungsgesetzes jedes Erzeugnis der Bautätigkeit, das zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet sowie einem bleibenden Zweck zu dienen bestimmt ist und den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht. Nach dessen Abs. 2 gelten Fahrnis- und Kleinbauten nicht als Gebäude. Unter den Begriff der Fahrnisbauten fallen nach Abs. 3 Objekte, die nur vorübergehend aufgestellt werden, Gebäude ohne Fundamente sowie Traglufthallen. Freiwillig versicherbar sind gemäss § 19 Abs. 1 der erwähnten Verordnung gebäudeähnliche Objekte, zu welchen insbesondere selbständige bauliche Anlagen zählen, die aus dauerhaftem Material erstellt sind, wie private Brücken, Brunnen, Treppen (lit. a) sowie Kleinbauten gemäss § 1 Abs. 4 (lit. b). Die Definition eines Gebäudes erhellt, dass die Betonaufbereitungsanlage nicht unter den sachversicherungsrechtlichen Gebäudebegriff fällt. Vielmehr hat sie als Fahrnisbaute nach § 1 Abs. 2 und 3 der Sachversicherungsverordnung zu gelten. Als Fahrnisbaute ist die Betonaufbereitungsanlage nicht (obligatorisch) zu versichern.\n650 19 124 / 650 19 125\nUrteil\nvom 2. September 2021\n|\nBesetzung |\nAbteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Richter Arvind Jagtap, Richter Danilo Assolari, Richter Patrick Brügger, Richter Dr. Daniel Schaffner, Gerichtsschreiber Dr. Thomas Kürsteiner |\n|\nParteien |\nA. AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Edgar Schürmann, Advokat, St. Alban-Vorstadt 21, 4052 Basel, substituiert durch Lukas Schneiter, Advokat |\n|\ngegen | |\n|\nB. , vertreten durch den Gemeinderat, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. Manfred Bayerdörfer, Advokat, Eichbergweg 10, 4147 Aesch BL | |\n|\nGegenstand |\nWasser- und Kanalisationsanschlussgebühr |\nA.\nDie A. AG als Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der Parzelle Nr. 457 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde B. . Im Jahr 2012 baute sie, nachdem vorbestehende Gebäude abgerissen worden waren, eine «Gewerbehalle zur Abfallrecyclingabgabe». Die Gemeinde B. machte daraufhin gegenüber der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 26. August 2014 eine Kanalisationsanschlussgebühr in Höhe von CHF 61'646.45 sowie eine Wasseranschlussgebühr im Betrag von CHF 29'176.70 geltend. Mit Beschwerde vom 18. September 2014 focht die Beschwerdeführerin die Verfügungen an, worauf das Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht) mit Urteil vom 15. Juni 2017 [650 14 117/118] die Verfügung betreffend die Kanalisationsanschlussgebühr in Höhe von CHF 61'646.45 bestätigte und betreffend die Wasseranschlussgebühr in Höhe von CHF 29'176.70 aufhob und neu auf CHF 14'588.35 festsetzte. Die Beschwerdeführerin zog das Urteil des Enteignungsgerichts mit Beschwerde vom 8. November 2017 weiter an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, welches mit Urteil vom 22. August 2018 [810 17 300] die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde B. zurückwies. Die Gemeinde B. musste bei der Neuberechnung der beiden Anschlussgebühren den Gebäudeversicherungswert der auf der Parzelle Nr. 457 vorbestandenen Bauten ausnehmen. Mittels Verfügungen datiert vom 3. September 2019 setzte die Gemeinde B. die Kanalisationsanschlussgebühr neu auf CHF 53'367.60 und die Wasseranschlussgebühr auf CHF 12'659.30 fest.\n"}