3.2 Parteientschädigung Für den Beizug einer anwaltlichen Vertretung kann der obsiegenden Partei eine Entschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Die vorliegend obsiegende Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb sie keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung hat. Die ausserordentlichen Kosten sind folglich wettzuschlagen. - 17 - Demgemäss wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'200.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.