vorliegend strittigen Angelegenheit, deren Streitwert mit CHF 29‘879.50 am obersten Ende des der Dreierkammer des Enteignungsgerichts zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs liegt (CHF 30'000.00 [§ 98a Abs. 1bis EntG]), haben sich in Bezug auf das Netzbeitragssystem sowie die Frage des Untergangs des Veranlagungsrechts der Beschwerdegegnerin Rechtsfragen von hoher Komplexität gestellt. Die Verfahrenskosten sind deshalb in angemessener Erhöhung des ordentlichen Gebührenmaximums auf CHF 2'200.00 festzusetzen und der vorliegend unterlegenen Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.