3.1 Verfahrenskosten Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten nach § 96a Abs. 3 EntG sinngemäss die Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung (VPO). Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 VPO sind die ordentlichen Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Für einen Endentscheid der Dreierkammer des Enteignungsgerichts beträgt der ordentliche Gebührenrahmen CHF 400.00 bis 2'000.00 (§ 17 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [Gebührentarif, GebT, SGS 170.31]), wobei die Gebühr u.a. im Falle komplexer rechtlicher Verhältnisse bis auf das Doppelte des vorgesehenen Maximalbetrags erhöht werden kann (§ 3 Abs. 2 GebT). Im Rahmen des Entscheids der