Wann genau der X.____weg, welcher der Parzelle der Beschwerdeführerin vorliegend zumindest mittelbar über Parz. Nr. 3886 eine «hinreichende Zufahrt» im Sinne von Art. 19 Abs. 1 RPG1 vermittelt, fertiggestellt worden ist, kann offen gelassen werden: Vorliegend ist erstellt, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin schon erschlossen war, als es am 29. August 2002 von der Ursprungsparzelle Nr. 580 getrennt wurde (vgl. Stellungnahme, Ziff. 3.1 f. und insb. Beilagen D bis F und Nr. 1a).