Gemäss § 95 Abs. 1 EntG gehen Ansprüche auf Vorteilsbeiträge unter, soweit im einschlägigen Reglement nichts Anderes bestimmt ist, wenn sie gegenüber der belasteten Person nicht innert 2 Jahren, nachdem das Erschliessungswerk fertiggestellt ist, geltend gemacht werden. Das Strassenreglement der Einwohnergemeinde B.____ enthält keine Regelung zur Veranlagungsverwirkung, insbesondere keine anderslautende. Demnach ist die (von Amtes wegen zu prüfende) Frage nach der Verwirkung des Rechts, den streitgegenständlichen Strassenbeitrag festzusetzen, nach der erwähnten Bestimmung im kantonalen Enteignungsgesetz zu entscheiden.