Dass das Recht eines Gemeinwesens, eine Abgabe zu veranlagen, zeitlich befristet ist und der Fristenlauf mit der Entstehung der festzusetzenden Abgabeforderung beginnt, ergibt sich namentlich aus dem vom Bundesgericht hergeleiteten allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz der Verjährung (BGE 126 II 49 E. 2a 51 m.w.H. und 112 Ia 260 E. 5 262 f.) wie auch aus dem Enteignungsgesetz selbst. - 15 -