Beschwerdeführerin liegt, erstmals mit öffentlichen Verkehrsanlagen erschlossen hat. In diesem Zeitpunkt wurde aus bisher nicht erschlossenem Land in der Bauzone (sog. Rohbauland) baureifes Land, das gegenüber ersterem einen deutlich höheren Verkehrswert aufweist, weil unter der Voraussetzung der Zonen- und Rechtskonformität ein Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung besteht (vgl. Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700]). Vorliegend fehlt es an der Voraussetzung eines wirtschaftlichen Sondervorteils bzw. geldwerten Mehrwerts: