Allgemeinheit genauso wie jeder beliebigen Grundeigentümerin zur Benutzung offen; die Eigentümerschaft eines bestimmten Grundstücks profitiert darum vom sie nicht unmittelbar erschliessenden Kommunalstrassennetz nicht mehr, als es auch die Allgemeinheit tut. Einem allfälligen vom Gesamtnetz vermittelten Vorteil fehlt es damit an der erforderlichen Besonderheit bzw. individuell-konkreten Zurechenbarkeit gegenüber einer einzelnen, als Beitragssubjekt ins Recht gefassten Grundeigentümerin.