dervorteil) konzipiert (vgl. dazu die unter E. 2.2.3 hierzu referenzierte Judikatur und Literatur). Zweitens ist es – wie sogleich zu zeigen sein wird – nicht stichhaltig, die Entstehung eines individuell-konkreten Sondervorteils mit der Erschliessung eines bestimmten Grundstücks durch das ganze Strassennetz einer Gemeinde zu begründen (vgl. Vernehmlassung, Ziffer 4.4): Das kommunale Strassennetz steht als Funktionsganzes der - 13 -