Die erwähnte Argumentation bedarf einer Präzisierung: Erstens ist eine als Beitrag und nicht als (Anschluss-)Gebühr ausgestaltete Kausalabgabe (wie der angefochtene Strassenbeitrag) nach dem unter E. 2.2.3 Ausgeführten nicht für die Inanspruchnahme (bzw. die Nutzung) einer Verkehrsanlage (vgl. u.a. Duplik, Ziff. 5) und auch nicht als Entgelt für die Leistung eines Gemeinwesens (Erhaltung des Zustands der Erschliessung [vgl. Vernehmlassung, Ziffer 4.4]) geschuldet, sondern als Ausgleich für einen dem Pflichtigen im Unterschied zur Allgemeinheit zukommenden und deshalb besonderen Vorteil (sog. Son-