Das Gericht führte jeweils an, ein einzelner Strassenabschnitt könne seine Aufgabe nicht allein erfüllen, sondern nur im Verbund mit allen anderen Strassen zusammen. Ein Grundstück werde demnach durch das gesamte Strassennetz erschlossen, die beitragsbegründende Leistung des Gemeinwesens liege im Netzbeitragssystem in der Erhaltung des Zustands der Erschliessung (Urteil des Enteignungsgerichts vom 15. Dezember 1994 [A 93/1] E. 6). Die erwähnte Argumentation bedarf einer Präzisierung: