Zwar erkannte das Enteignungsgericht in früheren, ebenfalls die Gemeinde B.____ betreffenden Urteilen in vergleichbaren Fällen darin einen Sondervorteil, dass diejenige Grundeigentümerin, welche ein Gebäude mit höherem Versicherungswert besitze, generell auch einen grösseren Nutzen aus der Verkehrsanlage ziehe (grundlegend: Urteil des EntGer vom 15. Dezember 1994 [A 93/1] E. 4.a; ferner auch Urteile des EntGer vom 14. Oktober 2010 [650 09 126] E. 5.4 und vom 15. November 2012 [650 10 63] E. 5.1). Das Gericht führte jeweils an, ein einzelner Strassenabschnitt könne seine Aufgabe nicht allein erfüllen, sondern nur im Verbund mit allen anderen Strassen zusammen.