Wie die Beschwerdegegnerin selber ausführte, erschloss der X.____weg die heute auf das Grundstück der Beschwerdeführerin entfallende Fläche schon vor der Abtrennung von Parzelle Nr. 3887 vom Grundstück Nr. 530 vollumfänglich und unverändert (Vernehmlassung, Ziffer 3.1; Protokoll des Augenscheins, S. 2 ff.). Inwiefern sich die vorliegend angefochtene Beitragserhebung demnach auf einen wirtschaftlichen Sondervorteil als Rechtsgrund stützen kann, scheint vor diesem Hintergrund höchst fraglich.