2.2.4 Beweisergebnis: Erschliessungssituation Dass sich die Erschliessungssituation von Parzelle Nr. 3887 im hier massgebenden Zeitraum weder verbessert noch sonst geändert hat, ist unbestritten. Wie die Beschwerdegegnerin selber ausführte, erschloss der X.____weg die heute auf das Grundstück der Beschwerdeführerin entfallende Fläche schon vor der Abtrennung von Parzelle Nr. 3887 vom Grundstück Nr. 530 vollumfänglich und unverändert (Vernehmlassung, Ziffer 3.1; Protokoll des Augenscheins, S. 2 ff.).