4.4). Die Beschwerdegegnerin anerkennt damit, dass sich jede Beitragserhebung, namentlich auch die vorliegend angefochtene, auf einen dem jeweiligen Abgabesubjekt (d.h. vorliegend der Beschwerdeführerin) zurechenbaren Sondervorteil stützen können muss. Im Folgenden ist anhand eines Vergleichs der Erschliessungssituation der Parzelle der Beschwerdeführerin vor der beitragsauslösenden Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts mit derjenigen nach der Erhöhung dieses Werts zu beurteilen, ob der Liegenschaft der Beschwerdeführerin ein wirtschaftlicher Sondervorteil entstanden ist. - 12 -