Welcher Sachverhalt genau die Beitragspflicht rechtfertigt (persönlicher Verpflichtungsgrund bzw. Causa), geht aus dem Reglement der Beschwerdegegnerin nicht hervor. Letztere führt diesbezüglich jedoch sinngemäss aus, vorliegend erwachse dem beitragsbetroffenen Grundstück ein Sondervorteil, weil die Beschwerdeführerin ihr darauf neu erstelltes Gebäude unter Inanspruchnahme des Gemeindestrassennetzes besser, rascher und sicherer erreichen könne (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 4.4).