Gemäss Strassenreglement der Beschwerdegegnerin haben Grundeigentümer Strassenbeiträge an die Kosten der Verkehrsanlagen zu leisten, wobei alle Grundstücke in der Erschliessungszone I) beitragspflichtig sind (Art. 12 Abs. 1 und 2 SR). Die Bemessung der Vorteilsbeiträge richtet sich zum einen nach der Parzellenfläche (pro Quadratmeter) und zum andern nach dem Gebäudeversicherungswert (Art. 12 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 13 Abs. 1 und 2 SR). Welcher Sachverhalt genau die Beitragspflicht rechtfertigt (persönlicher Verpflichtungsgrund bzw. Causa), geht aus dem Reglement der Beschwerdegegnerin nicht hervor.