Das Grundstück Nr. 3887 der Beschwerdeführerin war unbestrittenermassen schon vor dem beitragsauslösenden Bau der Liegenschaft der Beschwerdeführerin über den X.____weg erschlossen (vgl. Sachverhaltsschilderung der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung, Ziff. 3.1 f. [inkl. dazugehöriger Beweismittel]).