Stellt ein Gemeinwesen für die Beitragsbemessung auf ein gebäudebasiertes Kriterium wie den Gebäudeversicherungswert ab, ändert dies am eben Ausgeführten nichts: Der Gebäudeversicherungswert ist lediglich Bemessungsgrundlage des Beitrags und kein Element des forderungsbegründenden Beitragstatbestands. - 11 -