Da es oft schwierig oder gar unmöglich ist, den Wertzuwachs, also den konkreten wirtschaftlichen Sondervorteil, in jedem einzelnen Fall etwa durch eine Liegenschaftsschätzung zu bestimmen, darf für die Bemessung auf schematische, der Durchschnittserfahrung entsprechende Massstäbe abgestellt werden (BGE 110 Ia 205 E. 4c 209). Stellt ein Gemeinwesen für die Beitragsbemessung auf ein gebäudebasiertes Kriterium wie den Gebäudeversicherungswert ab, ändert dies am eben Ausgeführten nichts: